Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)
A. Problem und Ziel
Auf der Basis von im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vorgesehenen Maßnah-
men zur Verbesserung der Pflege sollen Anpassungen in der Pflegeversicherung vorge-
nommen werden. Insbesondere sollen die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige
Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet werden. Darüber
hinaus sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert sowie die Po-
tentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar ge-
macht werden.
Dabei sind die allgemeinen ökonomischen Rahmenbedingungen sowie die finanzielle Lage
der sozialen Pflegeversicherung zu beachten. Aufgrund der demographischen Entwicklung,
höherer Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären
Pflege und der in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemie-
bedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der
Kosten für PoC-Antigen-Testungen in der Langzeitpflege sind Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich.
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zu den Ak-
tenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17 ist der Gesetz-
geber ferner gehalten, bis spätestens zum 31. Juli 2023 das Beitragsrecht der sozialen
Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von El-
tern verfassungskonform auszugestalten.
B. Lösung
Zur Erfüllung der oben genannten Ziele sieht dieser Gesetzentwurf insbesondere folgende
Maßnahmen vor:
Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und
der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der Beitragssatz
zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angeho-
ben. Die finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung in den letzten Jahren hat
gezeigt, dass sich kurzfristig ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben kann und dass
die grundsätzlich vorgesehene, gesetzliche Anpassung des Beitragssatzes in diesen Fällen
eine zu lange Vorlaufzeit haben kann. Deshalb wird für den Fall eines kurzfristigen Liquidi-
tätsbedarfs zusätzlich eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur
Anpassung des Beitragssatzes ergänzt.
Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent
erhöht. Angesichts lohnbedingt steigender Pflegevergütungen ambulanter Pflegeeinrich-
tungen werden ebenso die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um
5 Prozent erhöht.
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Die Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld werden angepasst: Wenn die Vorausset-
zungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, soll
das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage für jeden pfle-
gebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden können.
Die bisher separat in § 39 und § 42 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgesehenen
Leistungsbeträge für Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeit-
pflege werden mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag
für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht für Verhinde-
rungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die
Anspruchsberechtigten flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Mit der Einführung der Leistung der Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme
von Versorgungs- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson soll auch der Zu-
gang zu stationären Vorsorgeleistungen erfasst und der Zugang zu Leistungen zur medizi-
nischen Rehabilitation erleichtert werden, in dem unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Reha-
bilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird. Hierfür wird mit
§ 42b SGB XI ein eigener Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht eingeführt, der
dem Anspruch nach § 40 Absatz 3 Satz 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) alter
Fassung (neu: § 40 Absatz 3a Satz 1 SGB V) nachgebildet ist.
Nachdem zum 1. Januar 2022 Leistungszuschläge eingeführt worden sind, um die von den
Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versor-
gung zu reduzieren, werden diese Leistungszuschläge ab dem 1. Januar 2024 nochmals
um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht.
Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regel-
haft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige
Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vor-
schläge erarbeiten.
Länder und Kommunen können gemeinsam mit der Pflegeversicherung über ein neu ge-
schaffenes Budget Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -struk-
turen für Pflegebedürftige vor Ort und im Quartier fördern. Die Möglichkeiten der Digitalisie-
rung sollen in der Langzeitpflege noch besser genutzt werden. Dazu wird ein Kompetenz-
zentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet, das die Potentiale zur Verbesserung und
Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden
identifiziert und verbreitet. Das bestehende Förderprogramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI für
digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflege-
personals wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und entfristet. Die bisher weitge-
hend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Te-
lematikinfrastruktur wird durch eine verpflichtende Anbindung der Pflegeeinrichtungen er-
setzt.
Ferner wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur Berück-
sichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversi-
cherung umgesetzt. Hierfür wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf
0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehre-
ren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von
0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Dies gilt bis zum Ablauf des Monats, in
dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in § 18 SGB XI geregelt. Die Pra-
xis zeigt, dass mit der in verschiedenen Reformschritten seit 2008 gewachsenen Komple-
xität und Unübersichtlichkeit der geltenden Norm Verständnisschwierigkeiten, Auslegungs-
fragen und Unsicherheiten verbunden sind. § 18 SGB XI wird daher neu strukturiert und
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systematisiert, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrenn-
ten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind. Zudem werden
aus Gründen der Rechtssicherheit inhaltliche Anpassungen vorgenommen.
Die Landesverbände der Pflegekassen werden zukünftig verpflichtet, die Landesrahmen-
verträge zur pflegerischen Versorgung barrierefrei zu veröffentlichen. Zudem wird die
Transparenz für die Versicherten, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, verbes-
sert: Die in § 108 Absatz 1 Satz 1 SGB XI geregelte Übersicht über die von den Pflegebe-
dürftigen in der Vergangenheit bezogenen Leistungen und deren Kosten wird auf Wunsch
von den Pflegekassen künftig einmal je Kalenderhalbjahr automatisch übersandt. Der Qua-
litätsausschuss wird zu mehr Transparenz und zur Einrichtung einer Referentenstelle zur
Unterstützung der Betroffenenorganisationen verpflichtet.
In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch
Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Entwicklungen auf dem Arbeits- und Ausbil-
dungsmarkt und Erkenntnisse aus dem Modellprogramm nach § 8 Absatz 3b SGB XI wer-
den berücksichtigt. Die Förderung von guten Arbeitsbedingungen in der Pflege, insbeson-
dere zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, soll intensiviert und das
Förderprogramm von 100 Millionen Euro pro Jahr nach § 8 Absatz 7 SGB XI bis zum Ende
des Jahrzehnts verlängert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
Bund, Länder und Gemeinden sind aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als
Arbeitgeber ab dem Jahr 2023 mit etwa 0,2 Milliarden Euro jährlich belastet. Zusätzlich
entstehen dem Bund für die Übernahme der Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von
Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausgaben in
Höhe von rund 0,13 Milliarden Euro jährlich.
Für die Träger der Beihilfe ergeben sich aus den Leistungsanpassungen insgesamt Mehr-
ausgaben in Höhe von rund 0,14 Milliarden Euro jährlich.
Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Ka-
pitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich Kosten von etwa 0,03 Milliarden
Euro im Jahr. Des Weiteren ergeben sich zusätzliche Kosten für die Bundesagentur für
Arbeit durch die Übernahme der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Bezieherin-
nen und Bezieher von Arbeitslosengeld (inklusive Arbeitslosengeld bei Weiterbildung) in
Höhe von insgesamt rund 0,07 Milliarden Euro jährlich. Auch in weiteren Sozialversiche-
rungszweigen ergeben sich bei den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung insgesamt
Mehrausgaben in der Größenordnung eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags.
Für die Träger der Sozialhilfe ergeben sich insbesondere durch die Anhebung der Zu-
schläge gemäß § 43c SGB XI ab dem Jahr 2024 jährlich finanzielle Entlastungen in Höhe
von rd. 200 Millionen Euro.
2. Soziale Pflegeversicherung
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Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich aus den Leistungsanpassungen dieses
Gesetzes (insbesondere: Anhebung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen, An-
hebung der Zuschläge zur Begrenzung der vollstationären Eigenanteile, Einführung eines
Gemeinsamen Jahresbetrags aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege ) mittelfristig jährliche
Mehrausgaben von rund 3 Milliarden Euro, denen Minderausgaben von 0,1 Milliarden Euro
aufgrund der Absenkung der Verwaltungskostenpauschale sowie in 2024 Minderausgaben
in Höhe von 3,2 Milliarden Euro aufgrund der Verschiebung der Leistungsdynamisierung
um ein Jahr gegenüberstehen. Durch die Verschiebung der Zuführung der monatlichen Ra-
ten zum Pflegevorsorgefonds für das Jahr 2023 in das Jahr 2024 ergeben sich im Jahr 2023
einmalig Minderausgaben in Höhe von 1,7 Milliarden Euro und im Jahr 2024 einmalig Mehr-
ausgaben in gleicher Höhe. Aus der Anhebung des Beitragssatzes um 0,35 Beitragssatz-
punkte entstehen in 2023 Mehreinnahmen von 3,15 Milliarden Euro sowie ab 2024 jährliche
Mehreinnahmen in Höhe von 6,6 Milliarden Euro, die zur Stabilisierung der Finanzsituation
der sozialen Pflegeversicherung sowie der Finanzierung der im Rahmen dieser Reform vor-
gesehenen Leistungsanpassungen dienen.
3. Gesetzliche Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es in Folge der Erhöhung des Beitragssat-
zes in der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2024 zu höheren Rentenausgaben. Im
Jahr 2024 belaufen sich diese (inkl. KVdR) auf rund 150 Millionen Euro. Bis zum Ende des
Mittelfrist-Zeitraums 2027 steigen die jährlichen zusätzlichen Ausgaben auf rund 700 Milli-
onen Euro an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beträgt jährlich etwa 13 000 Euro. Der
einmalige Erfüllungsaufwand beträgt 130 000 Euro und 1,35 Millionen Stunden. Dem ste-
hen umfangreiche Einsparungen gegenüber, die nicht konkret beziffert werden können.
Diese betreffen die Verbesserung der Transparenz für die Versicherten, die Modellvorha-
ben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier sowie die Ein-
führung des Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und eines
Anspruchs zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Reha-
bilitationseinrichtung der Pflegeperson.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt jährlich etwa 21 Millionen Euro, der ein-
malige Erfüllungsaufwand etwa 83 Millionen Euro. Dem stehen Entlastungen in Höhe von
etwa 176 Millionen Euro jährlich gegenüber. Für die Wirtschaft ergibt sich dadurch eine
Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 155 Millionen Euro, was
als Entlastung im Sinne der „One in, One out“-Regel zu berücksichtigen ist.
Jeweils etwa 14 Millionen Euro fallen jährlich sowie einmalig im Rahmen der Verpflichtung
der Pflegeeinrichtungen an, die nötigen Voraussetzungen für einen Zugriff auf die elektro-
nische Patientenakte und den Anschluss an die Telematikinfrastruktur zu erfüllen; dies
bringt zugleich eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 176 Millionen Euro mit sich. Für
die Verlängerung des Förderprogramms für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Fa-
milie und Beruf entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1,6 Millionen
Euro. Die jährliche Belastung durch die Neustrukturierung, Anpassung und Erweiterung der
Vorschriften zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beträgt etwa 84 000 Euro, dadurch
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wird die Wirtschaft zugleich um etwa 9 000 Euro entlastet. Die Änderungen im Bereich der
digitalen Pflegeanwendungen führen zu etwa 89 000 Euro jährlichem Erfüllungsaufwand.
Einmaliger Aufwand entsteht für die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für Ver-
hinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von etwa 12 000 Euro und für die Ausweitung der
Möglichkeiten, Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch zu nehmen, in Höhe von etwa 78 000
Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand im Rahmen der Beitragsdifferenzierung nach Kinder-
zahl beträgt etwa 5,1 Millionen Euro, dabei fallen einmalig zudem 68 Millionen Euro an.
Ebenfalls einmalig fallen 12 000 Euro für die Umsetzung der Modellvorhaben für Unterstüt-
zungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier und 39 000 Euro durch den Auf-
trag an die Pflegeselbstverwaltung zur Konkretisierung der Landesrahmenverträge für voll-
stationäre Pflege hinsichtlich des Vorweises der prospektiven Aufwendungen in den Pfle-
gevergütungsverhandlungen an.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
140 000 Euro für die Beteiligung am Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege (in ei-
nem Zeitraum von 5 Jahren).
b) Länder und Kommunen
Für die Länder entsteht ein geringer einmaliger Erfüllungsaufwand (in Höhe von rund 5 870
Euro für die Beteiligung am Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege in einem Zeit-
raum von 5 Jahren).
c) Sozialversicherung
Der Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherung beträgt jährlich im Saldo etwa 5 Millionen
Euro und einmalig etwa 76,7 Millionen Euro. Ein einmaliger Aufwand in Höhe von etwa 1,1
Millionen Euro entsteht durch die Verlängerung des Förderprogramms für Maßnahmen zur
Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Durch die Neustrukturierung, Anpassung und
Erweiterung der Vorschriften zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit entsteht ein jährli-
cher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1,6 Millionen Euro, zusätzlich einmaliger Auf-
wand in Höhe von etwa 27 000 Euro. Zugleich wird die Verwaltung dabei um 12 000 Euro
entlastet. Die digitalen Pflegeanwendungen führen zu einer jährlichen Belastung in Höhe
von rund 1 Million Euro. Die Ausweitung der Inanspruchnahmemöglichkeiten des Pflegeun-
terstützungsgeldes führt zu einem jährlichen Aufwand von rund 562 000 Euro. Für die Um-
setzung der Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl entsteht der Verwaltung ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 700 000 Euro, zudem ein einmaliger Aufwand in Höhe von
etwa 75,5 Millionen Euro. Durch die Umsetzung des Auftrags an die Pflegeselbstverwaltung
zur Konkretisierung der Landesrahmenverträge für vollstationäre Pflege hinsichtlich des
Vorweises der prospektiven Aufwendungen in den Pflegevergütungsverhandlungen ent-
steht ein einmaliger Aufwand in Höhe von etwa 87 000 Euro. Der jährliche Bericht über den
Stand der Aufgabenerledigung des Qualitätsausschusses im Zusammenhang mit der Ab-
schaffung des § 113a SGB XI führt zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von
etwa 85 000 Euro. Für die Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen
vor Ort und im Quartier entsteht einmalig ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 000 Euro.
– 6 – Bearbeitungsstand: 24.03.2023 21:51
F. Weitere Kosten
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der
Gesamtzahl der Pflegebedürftigen von rund 7 Prozent unter Berücksichtigung des Anteils
der Beihilfeberechtigten aus den Leistungsanpassungen Mehrausgaben in Höhe von 0,14
Milliarden Euro. Die privaten Versicherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil
von 10 Prozent an dem Fördervolumen für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor
Ort und im Quartier. Dies entspricht für den Zeitraum von 2024 bis 2028 Ausgaben von bis
zu 25 Millionen Euro (5 Millionen Euro je Kalenderjahr).
Mögliche Auswirkungen auf Löhne und Preise, insbesondere auf das Verbraucherpreisni-
veau, sind geringfügig, jedoch nicht konkret abschätzbar.
– 7 – Bearbeitungsstand: 24.03.2023 21:51
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der
Pflege
(Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Kapitel wird wie folgt gefasst:
„Zweites Kapitel
Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Be-
richtspflichten, Begriff der Pflegeperson
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
§ 16 Verordnungsermächtigung
§ 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen
§ 18 Beauftragung der Begutachtung
§ 18a Begutachtungsverfahren
§ 18b Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
§ 18c Entscheidung über den Antrag, Fristen
§ 18d Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 18e Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien
und wissenschaftliche Expertisen
§ 19 Begriff der Pflegeperson“.
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
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„§ 30 Dynamisierung“.
c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 59a Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung“.
e) Die Angabe zu § 113a wird gestrichen.
f) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“.
g) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaß-
nahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“.
h) Nach der Angabe zu § 125a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 125b Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege“.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 18a Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 18c Absatz 4“ ersetzt.
3. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 3“ durch die
Wörter „§ 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Durchführung der Beratung als Videokonferenz gelten die nach § 365 Ab-
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen
Verfahren zu Videosprechstunden. Für digitale Angebote sowie andere digitale An-
wendungen nach dieser Vorschrift gelten auch die Anforderungen, die der Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur
Durchführung von Beratungen für den Datenschutz und die Datensicherheit be-
stimmt hat.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den Jah-
ren 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, insbesondere zur
Entlastung der Pflegekräfte, zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung
sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen zu fördern. Förder-
fähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie da-
mit verbundene Schulungen, die beispielsweise Investitionen in die IT- und
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Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Quali-
tätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei der Pflege
und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtun-
gen unterstützen. Förderfähig sind auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungen
sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pfle-
gekräften in der Langzeitpflege.“
bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „31. März 2019“ durch die Angabe „31. Ok-
tober 2023“ ersetzt.
5. § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Buches“ die Wörter „oder der außer-
klinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches“ eingefügt.
7. Die Überschrift des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweites Kapitel
Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson“.
8. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Wörter „den §§ 18 bis 18c“ ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Wörter „den §§ 18 bis 18c“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird schriftlichen Anliegen der in Satz 5 genannten Organisationen nicht ge-
folgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.“
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, die Dienstleistungs-
orientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken, unter
fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste verbindliche Richtlinien zur
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren. Die auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sind zu beteiligen.
Die Richtlinien regeln insbesondere
1. allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter der Verantwortung der Medi-
zinischen Dienste am Begutachtungsverfahren Beteiligten,
2. die Pflicht der Medizinischen Dienste zur individuellen und umfassenden In-
formation des Versicherten über das Begutachtungsverfahren, insbesondere
über den Ablauf, die Rechtsgrundlagen und Beschwerdemöglichkeiten,
3. die regelhafte Durchführung von Versichertenbefragungen und
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4. ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, die das Verhalten
der Mitarbeiter der Medizinischen Dienste oder das Verfahren bei der Begut-
achtung betreffen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 1b“ durch ein Komma und die Angabe „1b
und 1c“ ersetzt.
10. Die §§ 18 bis 18c werden durch die folgenden §§ 18 bis 18e ersetzt:
„§ 18
Beauftragung der Begutachtung
(1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unab-
hängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob bei der zu begutachtenden
Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflege-
grad vorliegt. Sie übermitteln die Aufträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit an
den Medizinischen Dienst oder an die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gut-
achter. Die Übermittlung eines Auftrags hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang
des Antrags auf Pflegeleistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 in gesicherter elektroni-
scher Form zu erfolgen; eine davon abweichende Form der Auftragsübermittlung ist
bis einschließlich … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünften auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] zulässig. Der Medizinische Dienst Bund regelt im Be-
nehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17
Absatz 1 bis spätestens zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats], welche Unterlagen zwingend zur Beauf-
tragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlich sind.
(2) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhän-
gige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil
die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen beson-
ders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Ab-
satz 2 des Fünften Buches beziehen oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe
nach § 36 und der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches be-
ziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflege-
hilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten.
(3) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste zu übersenden,
in der mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl be-
nannt werden,
1. wenn nach Absatz 1 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Prüfung
beauftragt werden sollen oder
2. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt
ist.
Der Antragsteller ist auf die Qualifikation und auf die Unabhängigkeit der benannten
Gutachterinnen und Gutachter hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für eine be-
nannte Gutachterin oder einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch
entsprochen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer
Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachterinnen und Gutachter mitzuteilen, ansons-
ten kann die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der übersandten